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Fanclub Icefire Forum Tippspiel Archiv
SPDifPDuellEwige BilanzSTPEwige Bilanz in HeimspielenSTPEwige Bilanz in HeimspielenSTP
2.HDD Tilia Olimpija Ljubljana0000P 0T336922061163
9.Vienna Capitals0000P 0T1370276341373614

Statuten

Leitbild des Fanclubs Icefire

Der Fanclub Icefire versteht sich als Fangruppierung zur Unterstützung des Wiener Eishockeysports im Generellen und der Vienna Capitals im Speziellen.
Wir unterstützen die Caps sowohl bei Heim-, als auch Auswärtsspielen mit positivem Support. Wir freuen uns über sportlich faire Auseinandersetzungen am Eis. Damit einher geht für uns die wohlwollende Unterstützung und Fairness im Sport, sowie Respekt und Freundlichkeit im Umgang miteinander, mit den Gegnern und deren Fans. Aus diesem Grund setzt sich der Fanclub Icefire für einen fairen Sport ein und unterstützt das IIHF-Programm gegen Checks gegen den Kopf ("Preventing hits to the head and concussions", www.iihf.com/home-of-hockey/news/videoconcussions.html).

Der Fanclub Icefire möchte die Zusammenkunft von Wiener Eishockeyfans durch die Veranstaltung diverser Events weiter fördern und bietet seinen Mitgliedern daher auch regelmäßige Klubveranstaltungen, wie etwa die "Icefire Hockey Nights", oder die bereits berühmten Weihnachts-, Saisoneröffnungs- und Saisonabschlussfeiern an.

Wir distanzieren uns von rassistischen Äußerungen und möchten unsere Caps vorrangig durch positiven, nicht diffamierenden Support unterstützen. Der Fanclub verwehrt sich gegen jede Form der Diskriminierung von Menschen.

Wir freuen uns über neue Mitglieder, die bereit sind, die Vereinsstatuten und unser Leitbild zu akzeptieren.


Auszug aus den Statuten des Fanclubs Icefire


§ 1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1) Der Verein führt den Namen Vienna Capitals Fanclub Icefire.
(2) Er hat seinen Sitz in Wien.
(3) Die Errichtung von Zweigvereinen in allen Bundesländern ist nicht beabsichtigt.

§ 2. Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet jst, bezweckt die ideelle Unterstützung des Eishockeyklubs Vienna Capitals.

§3. Tätigkeit zur Verwirklichung des Vereinszweckes
(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 angeführten Tätigkeiten verwirklicht werden.
(2) Als ideelle Mittel dienen:
a) gesellige Zusammenkünfte, Vorträge, Versammlungen
b) Herausgabe eines Mitteilungsblattes
(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
b) Vorträge, Auswärtsfahrten
c) Tombola, Spenden

§ 4. Arten der Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder des Vereines gliedem sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch die Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbetrages fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

§ 5. Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereines können alle physischen Personen, die mind. 16 Jahre, sowie juristische Personen werden.
(2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
(4) Vor Konstituierung des Vereines erfolgt die (vorläufige) Aufnahme von Mitgliedern durch den (die) Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Konstituierung des Vereines wirksam.

§ 6. Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluß.
(2) Der Austritt kann nur mit 30.06. jedes Jahres erfolgen. Er muß dem Vorstand mindestens 1 Monat vorher mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.
(4) Der Ausschluß eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. (Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen).
(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

§7. Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung jährlich besfchlossenen Höhe verpflichtet.

§8. Vereinsorgane
Organe des Vereines sind die Generalversammlung, der Vorstand und die Rechnungsprüfer.

§9. Die Generalversammlung
(1) Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich innerhalb von drei Monaten nach Beginn des Kalenderjahres statt.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung auf schriftlichen begründeten Antrag von mindetens 50% der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen stattzufinden.
(3)Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens drei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens 14 Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
(5) Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmsberechtigt. Stimmberechtigt sind nur ordentliche und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme (juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten). Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
(7) Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder (bzw. ihrer Vertreter) beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 60 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist.
(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse mit denen das Statut des Vereines geädnert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(9) Den Vorsitz in der Generlversammlung führt der Obmann in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§10. Aufgabenkreis der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
2. Beschlussfassung über den Voranschlag;
3. Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;
4. Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche Mitglieder;
5. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
6. Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft;
7. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines;
8. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§11. Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus maximal neun Mitgleidern und zwar dem Obmann und seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und seinem Stellvertreter, dem Kassier und seinem Stellvertreter sowie drei Beiräten.
(2) Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
(3) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
(4) Der Vorstand wird vom Obmann in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter schriftlich oder mündlich einberufen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(7) Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
(8) Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung und Rücktritt.
(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben.
(1) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.

§12. Aufgabenkreis des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Im kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesodnere folgende Angelegenheiten:
1. Erstellung des Jahresvoranschlages, sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
2. Vorbereitung der Generalversammlung;
3. Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generlaversammlungen;
4. Information der Mitglieder über Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins in den Generalversammlungen;
5. Verwaltung des Vereinsvermögens;
6. Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern;
7. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines.

§13. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Der Obmann ist das höchste Leitungsorgan. Im obliegt die Vertretung des Vereines, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug, ist er berechtigt, auch die Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(2) Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
(3) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
(4) Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden sind vom Obmann und vom Schriftführer, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, vom Obmann und vom Kassier gemeinsam zu unterfertigen.
(5) Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmannes, des Schriftführers und des Kassiers ihre Stellvertreter.

§14. Die Rechnungsprüfer
(1) Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
(3) Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des §11 Abs. 3, 8, 9 und 10 sinngemäß.

§17. Auflösung des Vereines
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung der Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen und ist verpflichtet, die freiwillige Auflösung in einem amtlichen Blatte zu verlautbaren.
(3) Das im Falle der Auflösung oder bei Wegfall des begünstigten Vereinszweckes allenfalls vorhandene Vereinsvermögen darf in keiner wie auch immer gearteten Form den Vereinsmitgliedern zugute kommen, sondern ist ausschließlich und zur Gänze für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§34 ff. BAO zu verwenden.

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VIC
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